Erwägungsgrund 42 32020L0262
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Überführung erfolgte, zu gewerblichen Zwecken geliefert, ist es erforderlich festzulegen, dass die Verbrauchsteuer in diesem zweiten Mitgliedstaat zu entrichten ist. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, den Begriff „geliefert zu gewerblichen Zwecken“ zu definieren.