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Um einer Umgehung der Vorschriften in Bezug auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen vorzubeugen und den Zweck dieser Befreiung zu wahren, sollte ein Steuerpflichtiger unabhängig davon, ob er in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, ansässig ist oder nicht, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen dürfen, wenn der in diesem Mitgliedstaat festgelegte Schwellenwert im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. Aus denselben Gründen sollte ein Steuerpflichtiger, der nicht in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, ansässig ist, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen dürfen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.
Ein Steuerpflichtiger, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, der die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 gewährt, kann diese Steuerbefreiung nicht…
der Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist, übersteigt nicht den…
Um einen schrittweisen Übergang der Kleinunternehmen von der Steuerbefreiung zur Besteuerung sicherzustellen, sollten Steuerpflichtige die Steuerbefreiung für…
Der Schwellenwert für den Jahresumsatz, der die Grundlage für die im Rahmen der Sonderregelung nach dieser Richtlinie festgelegte Steuerbefreiung darstellt,…
Kleinunternehmen können die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz unter dem Schwellenwert liegt, der vom Mitgliedstaat, in dem die…
Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Schwellenwert für die Steuerbefreiung — unter Einhaltung des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten oberen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.