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Um einen schrittweisen Übergang der Kleinunternehmen von der Steuerbefreiung zur Besteuerung sicherzustellen, sollten Steuerpflichtige die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen weiterhin für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihr Umsatz den nationalen Schwellenwert nicht um mehr als einen bestimmten Prozentsatz dieses Schwellenwerts überschreitet. Da die angewandten Schwellenwerte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können, sollten die Mitgliedstaaten einen der beiden vorgeschlagenen Prozentsätze wählen können, solange die Anwendung des Prozentsatzes nicht dazu führt, dass der Umsatz des von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen einen bestimmten festgelegten Betrag überschreitet. Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union während eines Kalenderjahres überschritten, so sollte die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gelten, da sonst die Funktion des Schwellenwerts als Einnahmenschutz nicht mehr erfüllt wäre.
Unabhängig davon, ob er in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 gewährt, ansässig ist, kann ein Steuerpflichtiger diese…
Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet, die von in diesem Hoheitsgebiet ansässigen…
Um einer Umgehung der Vorschriften in Bezug auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen vorzubeugen und den Zweck dieser Befreiung zu wahren, sollte ein…
Kleinunternehmen können die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz unter dem Schwellenwert liegt, der vom Mitgliedstaat, in dem die…
Der Schwellenwert für den Jahresumsatz, der die Grundlage für die im Rahmen der Sonderregelung nach dieser Richtlinie festgelegte Steuerbefreiung darstellt,…
Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Schwellenwert für die Steuerbefreiung — unter Einhaltung des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten oberen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.