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Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Schwellenwert für die Steuerbefreiung — unter Einhaltung des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten oberen Schwellenwerts — so festlegen können, wie es ihren wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen am besten entspricht. In diesem Zusammenhang sollte präzisiert werden, dass die Anwendung unterschiedlicher Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche durch die Mitgliedstaaten auf objektiven Kriterien basieren muss. Kommt ein Steuerpflichtiger für die Inanspruchnahme mehrerer sektorspezifischer Schwellenwerte infrage, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass er nur einen dieser Schwellenwerte in Anspruch nehmen kann. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass bei ihren Schwellenwerten nicht zwischen ansässigen und nicht ansässigen Steuerpflichtigen unterschieden wird.
Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet, die von in diesem Hoheitsgebiet ansässigen…
Um einen schrittweisen Übergang der Kleinunternehmen von der Steuerbefreiung zur Besteuerung sicherzustellen, sollten Steuerpflichtige die Steuerbefreiung für…
Der Schwellenwert für den Jahresumsatz, der die Grundlage für die im Rahmen der Sonderregelung nach dieser Richtlinie festgelegte Steuerbefreiung darstellt,…
Um einer Umgehung der Vorschriften in Bezug auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen vorzubeugen und den Zweck dieser Befreiung zu wahren, sollte ein…
Kleinunternehmen können die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz unter dem Schwellenwert liegt, der vom Mitgliedstaat, in dem die…
Artikel 284 erhält folgende Fassung: „Artikel 284 Die Mitgliedstaaten können anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.