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Damit Kleinunternehmen leichten Zugang zu den Bestimmungen haben, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen gelten, sollten diese Bestimmungen auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.
Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die auf der Grundlage von Absatz 5 erlassenen nationalen Vorschriften sowie alle nachfolgenden Änderungen…
Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer…
Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer…
In Bezug auf Kleinunternehmen sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre Sonderregelungen gemäß gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf eine weiter…
Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie sollten leicht zugänglich sein, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.