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Eine Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU sollte das Recht des betroffenen Drittstaatsangehörigen auf Einreichung eines weiteren Antrags nicht berühren. Sofern im innerstaatlichen Recht nichts anderes festgelegt ist, berechtigt die Einreichung eines neuen Antrags den betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht dazu, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verbleiben.
Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat gemäß seinem innerstaatlichen Recht einen Antrag auf eine Blaue Karte EU eines Drittstaatsangehörigen annehmen,…
Wenn der Antrag auf Erteilung einer Blaue Karte EU einen Drittstaatsangehörigen betrifft, der Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels ist, der von demselben…
Die Vorschriften über die Bearbeitungszeit für Anträge auf eine Blaue Karte EU sollten sicherstellen, dass in allen Fällen eine rasche Ausstellung erfolgt. Die…
Wenn ein Mitgliedstaat festgelegt hat, dass ein Antrag auf eine Blaue Karte EU oder auf EU-Binnenmobilität vom Arbeitgeber zu stellen ist, sollte dieser…
Zieht ein Inhaber einer Blauen Karte EU auf der Grundlage einer vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU in einen zweiten Mitgliedstaat um und…
In Übereinstimmung mit Artikel 79 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte diese Richtlinie nicht das Recht der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.