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Jede Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder über den Entzug oder die Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU sollte den spezifischen Umständen des Falls Rechnung tragen und verhältnismäßig sein. Insbesondere sollte in Fällen, in denen der Grund für die Ablehnung, den Entzug oder die Nichtverlängerung im Zusammenhang mit dem Verhalten des Arbeitgebers steht, ein geringfügiger Verstoß durch den Arbeitgeber keinesfalls als alleiniger Grund für die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU oder für den Entzug oder die Nichtverlängerung einer Blauen Karte EU dienen können.
Unbeschadet von Absatz 1 trägt jede Entscheidung, eine Blaue Karte EU zu entziehen oder deren Verlängerung zu verweigern, den konkreten Umständen des…
Unbeschadet des Absatzes 1 werden bei jeder Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der…
Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, eine Blaue Karte EU entzogen oder nicht verlängert wird, wird dem…
Die Mitgliedstaaten sollten eine bestehende Blaue Karte EU entziehen beziehungsweise ihre Verlängerung ablehnen können, wenn der Inhaber der Karte die in dieser…
Wenn eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten Anträge auf…
Die Mitgliedstaaten sollten ein vereinfachtes Verfahren für Arbeitgeber anwenden können. Dieses Verfahren sollte es anerkannten Arbeitgebern ermöglichen, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.