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Inhabern einer Blauen Karte EU sollte Gleichbehandlung bei den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Zweigen der sozialen Sicherheit gewährt werden. Diese Richtlinie bewirkt keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit. Sie ist auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige, die in ihren Anwendungsbereich fallen, beschränkt.
Die Gleichbehandlung, die Forschern und Studenten sowie Praktikanten, Freiwilligen und Au-pair-Kräften gewährt wird, sofern sie in dem betreffenden…
Drittstaatsarbeitnehmer sollten ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die soziale Sicherheit haben. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der…
In Bezug auf die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit sollten…
Im Falle der Mobilität zwischen Mitgliedstaaten findet die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung. Die vorliegende…
Personen, die internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genießen, verfügen…
Die Mitgliedstaaten sollten zumindest die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen gewährleisten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.