Erwägungsgrund 12 32024L1233
Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden und die gemäß der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt oder erhalten haben, sollten angesichts der Tatsache, dass sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/36/EU fallen, die eine besondere Regelung vorsieht, von der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.