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Ist die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2011/95/EU zulässig, so sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle Informationen von den einschlägigen Quellen eingeholt werden, gegebenenfalls auch von dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, und dass diese Informationen eingehend geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Ausweisung dieser geschützten Person mit Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vereinbar ist.
Ist die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, aus dem Gebiet der Union gemäß der Richtlinie 2004/83/EG zulässig, so sollten die…
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Person, die in diesem Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU erworben hat und in einem anderen Mitgliedstaat internationalen…
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat aus einem der in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Gründe die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, die…
Personen, die internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genießen, verfügen…
Die Rechte, die eine internationalen Schutz genießende Person als Inhaber einer Blauen Karte EU erwirbt, sollten die Rechte unberührt lassen, die diese Person…
Folgende Absätze werden eingefügt: „(3a) Verfügt ein Mitgliedstaat die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, dessen ‚langfristige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.