Erwägungsgrund 4 32021L1883
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 12. April 2016 eine ehrgeizige und zielgerichtete Überarbeitung der Richtlinie 2009/50/EG, einschließlich der Frage des Anwendungsbereichs, gefordert.
Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 12. April 2016 eine ehrgeizige und zielgerichtete Überarbeitung der Richtlinie 2009/50/EG, einschließlich der Frage des Anwendungsbereichs, gefordert.