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Das Erstattungssystem sollte das anwendbare Recht zur Regelung der Deckungssummen für Geschädigte unberührt lassen. Für alle Schadensfälle sollten dieselben Grundsätze gelten, unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen zahlungsfähig oder zahlungsunfähig ist. Die Stelle des Herkunftsmitgliedstaats des Versicherungsunternehmens, das die Police des Haftpflichtigen ausgestellt hat, sollte die Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist an die Stelle des Mitgliedstaats leisten, in dessen Gebiet der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, nachdem der Stelle des Herkunftsmitgliedstaats des Versicherungsunternehmens ein Anspruch auf Erstattung einer Zahlung übermittelt wurde, die die Stelle des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten an den Geschädigten geleistet hat.
Ist der Herkunftsmitgliedstaat des in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmens nicht der Mitgliedstaat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, so hat…
Ist der Herkunftsmitgliedstaat des in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmens nicht der Mitgliedstaat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, so hat…
Die Entschädigungsstelle, welche den Geschädigten im Wohnsitzstaat entschädigt hat, hat gegenüber der Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung…
Ein wirksamer und effizienter Schutz der durch Verkehrsunfälle Geschädigten muss gewährleisten, dass diese Geschädigten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat Ansprüche…
Im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sollten Geschädigte ihren Anspruch auf Entschädigung bei einer Stelle in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Stelle, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.