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Im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sollten Geschädigte ihren Anspruch auf Entschädigung bei einer Stelle in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geltend machen können, auch wenn sie durch Unfälle geschädigt wurden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ereignet haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Aufgabe der Entschädigung solcher Geschädigten einer neuen Stelle oder einer bereits bestehenden Stelle, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder befugten Entschädigungsstelle, zuweisen können. die Mitgliedstaaten sollten auch die Aufgabe der Entschädigung — im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens — von Geschädigten, die durch Unfälle in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geschädigt wurden, und von Personen, die durch Unfälle in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geschädigt wurden, einer einzigen Stelle zuweisen können. Bei Personen, die in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geschädigt wurden, ist es auch wichtig, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder befugten/zugelassenen Entschädigungsstellen in allen Mitgliedstaaten und mit Schadenregulierungsbeauftragten sicherzustellen.
Ist der Herkunftsmitgliedstaat des in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmens nicht der Mitgliedstaat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, so hat…
Ist der Herkunftsmitgliedstaat des in Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmens nicht der Mitgliedstaat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, so hat…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Stelle, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, zur…
Folgender Artikel wird eingefügt: Schutz von Geschädigten vor Schäden infolge von Unfällen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei…
Je nach den verschiedenen Phasen der Bearbeitung von Schadensfällen, den an die Geschädigten erfolgen Zahlungen und den Erstattungsverfahren bei verschiedenen…
Ein wirksamer und effizienter Schutz der durch Verkehrsunfälle Geschädigten muss gewährleisten, dass diese Geschädigten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat Ansprüche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.