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Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit der Entschädigung von Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens wirksam umgesetzt werden, sollten die mit dieser Aufgabe betrauten Stellen sich bemühen, eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über die Erstattungsverfahren zu schließen. Wurde innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine entsprechende Einigung erzielt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, in denen die verfahrenstechnischen Aufgaben und Pflichten dieser Stellen im Zusammenhang mit der Erstattung festgelegt werden.
Die in Absatz 1 genannten Stellen oder die in Unterabsatz zwei des vorliegenden Absatzes genannten Stellen sind bestrebt, bis zum 23. Dezember 2023 eine…
Die in Absatz 1 genannten Stellen oder die in Unterabsatz zwei des vorliegenden Absatzes genannten Stellen sind bestrebt, bis zum 23. Dezember 2023 eine…
Aufgaben, Verpflichtungen und Verfahren bei der Erstattung richten sich nach den gemäß Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz…
Im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sollten Geschädigte ihren Anspruch auf Entschädigung bei einer Stelle in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat…
Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV auf die Kommission…
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.