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Um einen effizienten und wirksamen Schutz der Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen treffen, damit die zur Entschädigung der Geschädigten erforderlichen Mittel bei Fälligkeit der Entschädigungszahlungen zur Verfügung stehen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten diese Vorkehrungen von den Herkunftsmitgliedstaaten auf nationaler Ebene beschlossen werden. Sie sollten jedoch mit dem Unionsrecht und insbesondere mit solchen Grundsätzen wie lex specialis und lex posterior vereinbar sein. Damit Versicherer nicht ungerechtfertigt und unverhältnismäßig belastet werden, sollten etwaige Finanzbeiträge, die ein Mitgliedstaat von Versicherungsunternehmen verlangt, nur von den von diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmen erhoben werden. Das sollte unbeschadet der Finanzierung anderer Aufgaben gelten, die der Stelle übertragen werden könnten, die zur Entschädigung von Geschädigten im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichtet oder befugt wurde.
Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Stelle über ausreichende Mittel verfügt, um Geschädigte gemäß…
Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Stelle über ausreichende Mittel verfügt, um Geschädigte gemäß…
Ein wirksamer und effizienter Schutz der durch Verkehrsunfälle Geschädigten muss gewährleisten, dass diese Geschädigten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat Ansprüche…
Im Falle der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens sollten Geschädigte ihren Anspruch auf Entschädigung bei einer Stelle in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Stelle, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, zur…
Je nach den verschiedenen Phasen der Bearbeitung von Schadensfällen, den an die Geschädigten erfolgen Zahlungen und den Erstattungsverfahren bei verschiedenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.