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Einige Mitgliedstaaten regulieren die Erbringung von Kreditdienstleistungen, doch bestehen hier deutliche Unterschiede. Erstens regulieren nur einige Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten und definieren sie sehr unterschiedlich. Die höheren Befolgungskosten sind ein Hindernis für Expansionsstrategien, die die Errichtung von Zweigniederlassung oder die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen umfassen. Zweitens verlangt eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten eine Zulassung für bestimmte Tätigkeiten dieser Kreditdienstleister. Diese Zulassungen gehen mit unterschiedlichen Anforderungen einher, und es sind keine Möglichkeiten für eine Ausweitung der Tätigkeiten über die Grenzen hinweg vorgesehen. Auch das ist ein Hindernis für die Erbringung grenzübergreifender Dienstleistungen. In einigen Fällen wird die Niederlassung vor Ort gesetzlich vorgeschrieben, wodurch die Freiheit zur grenzübergreifenden Erbringung von Leistungen eingeschränkt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat, in…
Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses…
Die Zulassungsanforderungen sollten es den Kreditvermittlern ermöglichen, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des…
Wegen der Hindernisse aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften können in Ermangelung einer kohärenten Regulierungs- und Aufsichtsregelung…
Es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften für Kreditdienstleistungen festzulegen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, etwa für…
Dieser Richtlinie entgegenstehende Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs können sich nicht nur aus Maßnahmen gegenüber den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.