Erwägungsgrund 13 32021L2167
Einige Mitgliedstaaten regulieren die Erbringung von Kreditdienstleistungen, doch bestehen hier deutliche Unterschiede. Erstens regulieren nur einige Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten und definieren sie sehr unterschiedlich. Die höheren Befolgungskosten sind ein Hindernis für Expansionsstrategien, die die Errichtung von Zweigniederlassung oder die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen umfassen. Zweitens verlangt eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten eine Zulassung für bestimmte Tätigkeiten dieser Kreditdienstleister. Diese Zulassungen gehen mit unterschiedlichen Anforderungen einher, und es sind keine Möglichkeiten für eine Ausweitung der Tätigkeiten über die Grenzen hinweg vorgesehen. Auch das ist ein Hindernis für die Erbringung grenzübergreifender Dienstleistungen. In einigen Fällen wird die Niederlassung vor Ort gesetzlich vorgeschrieben, wodurch die Freiheit zur grenzübergreifenden Erbringung von Leistungen eingeschränkt wird.