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Diese Richtlinie sollte die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Beschränkungen unberührt lassen, die für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst bestehen, wenn der Kreditvertrag nicht nach nationalem Zivilrecht gekündigt wurde, was zur Folge hat, dass alle aufgrund des Kreditvertrags zu zahlenden Beträge sofort fällig werden, sofern das für die Übertragung auf einen Rechtsträger außerhalb des Bankensystems erforderlich ist. Dementsprechend wird es Mitgliedstaaten geben, in denen unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften der Erwerb von notleidenden Kreditverträgen, die nicht überfällig oder weniger als 90 Tage überfällig sind oder die nicht durch nicht regulierte Kreditgeber gemäß dem Zivilrecht der Mitgliedstaaten gekündigt wurden, eingeschränkt bleibt. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Übertragung von planmäßig bedienten Kreditverträgen zu regeln, auch durch die Einführung von Anforderungen, die denen dieser Richtlinie entsprechen.
Die vorliegende Richtlinie lässt die in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen für die Übertragung von Ansprüchen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditkäufer bei dem Kauf von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem Kauf des…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden die gemäß diesen Absätzen erhaltenen Angaben ohne…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sowie alle anderen…
Daher sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, um die Situation von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern in Bezug auf notleidende Kredite, die…
Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.