Erwägungsgrund 17 32021L2167
Es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften für Kreditdienstleistungen festzulegen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, etwa für Dienstleistungen, die für von Nichtkreditinstituten gewährte Kreditverträge angeboten werden, oder Kreditdienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden, was auch die Auferlegung von Anforderungen einschließt, die denen dieser Richtlinie gleichwertig sind. Diese Rechtsträger und natürlichen Personen sollten jedoch nicht die Möglichkeit nutzen können, derartige Dienstleistungen mithilfe einer Einmalzulassung in anderen Mitgliedstaaten anzubieten.