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Es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften für Kreditdienstleistungen festzulegen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, etwa für Dienstleistungen, die für von Nichtkreditinstituten gewährte Kreditverträge angeboten werden, oder Kreditdienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden, was auch die Auferlegung von Anforderungen einschließt, die denen dieser Richtlinie gleichwertig sind. Diese Rechtsträger und natürlichen Personen sollten jedoch nicht die Möglichkeit nutzen können, derartige Dienstleistungen mithilfe einer Einmalzulassung in anderen Mitgliedstaaten anzubieten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung in einem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlangt hat, in…
Im Falle spezifischer Kreditverträge, für die nur gewisse Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein,…
Die Mitgliedstaaten, die bereits gleichwertige oder strengere Vorschriften als diejenigen festgelegt haben, die in dieser Richtlinie für Kreditdienstleistungen…
Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses…
Daher sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, um die Situation von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern in Bezug auf notleidende Kredite, die…
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.