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Nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen zu den wesentlichen Merkmalen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erstellen, die Anlegern angeboten werden („wesentliche Informationen für den Anleger“), damit die Anleger in die Lage versetzt werden, Art und Risiken des ihnen angebotenen OGAW zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments…
auf Veranlassung des Kunden Anlagevermittlung in Bezug auf Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investmentgesellschaft und für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW…
Obwohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) Anlageprodukte im Sinne dieser Verordnung sind, wäre es aufgrund der unlängst…
Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten den Anlegern kostenlos und rechtzeitig vor der Zeichnung des OGAW als eigenständiges Dokument geliefert…
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.