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Obwohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) Anlageprodukte im Sinne dieser Verordnung sind, wäre es aufgrund der unlängst erfolgten Festlegung der Anforderungen an die wesentlichen Informationen für den Anleger im Rahmen der Richtlinie 2009/65/EG angemessen, solchen OGAW einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuräumen, in denen sie ihr nicht unterlägen. Nach Ablauf des Übergangszeitraums und falls dieser nicht verlängert wird, sollten OGAW dieser Verordnung unterliegen. Dieser Übergangszeitraum sollte auch für Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften sowie Personen gelten, die über Anteile von Fonds, die keine OGAW-Fonds sind, beraten oder diese verkaufen, wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften über das Format und den Inhalt des Dokuments mit wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG auf diese Fonds anwendet.
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments…
OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften nehmen diese Informationen in die Halbjahres- und Jahresberichte nach Artikel 68 der Richtlinie…
Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, ist es…
Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, ist es…
Die Zulassung von Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgegeben werden, sollte…
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Finanzdienstleistungen wie Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen nach Anhang I…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.