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Gemäß Artikel 62 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates überprüft die Kommission von der Union erlassene Rechtsakte — mit Ausnahme der genannten Richtlinie — über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Zwecke. Zweck dieser Überprüfung ist es, festzustellen, inwieweit eine Anpassung dieser Rechtsakte an die genannte Richtlinie notwendig ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie gewährleistet ist. Bei dieser Überprüfung ist der Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates als einer der zu ändernden Rechtsakte ermittelt worden.
Gemäß Artikel 62 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates überprüft die Kommission von der Union erlassene Rechtsakte —…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält harmonisierte Vorschriften für den Schutz und den freien Verkehr…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung…
Der Beschluss 2005/671/JI des Rates enthält besondere Vorschriften für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten. Um…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.