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Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/2226 übertragen werden,
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES.“
In Artikel 7 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
die Berichte über die Entwicklung des EES gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzunehmen;“.
Buchstabe t erhält folgende Fassung:
die Berichte über die technische Funktionsweise des SIS II gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 66 Absatz 4 des Beschlusses 2007/533/JI, des VIS gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI sowie des EES gemäß Artikel 72 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzunehmen;“.
Buchstabe v erhält folgende Fassung:
zu den Berichten des Europäischen Datenschutzbeauftragten über die Überprüfungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 Stellung zu nehmen und für angemessene Folgemaßnahmen zu diesen Überprüfungen Sorge zu tragen;“.
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
Statistiken zum EES gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu veröffentlichen;“.
Folgender Buchstabe wird eingefügt:
dafür zu sorgen, dass die Liste der gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zuständigen Behörden jährlich veröffentlicht wird;“.
Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
unbeschadet des Artikels 17 des Statuts Geheimhaltungsvorschriften festzulegen, um Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Artikel 17 des Beschlusses 2007/533/JI, Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 nachzukommen;“.
In Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt:
Berichte über den Stand der Entwicklung des EES gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226.“
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
EES-Beratergruppe;“.
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Europol und Eurojust können jeweils einen Vertreter in die SIS-II-Beratergruppe entsenden. Europol kann auch einen Vertreter in die VIS-Beratergruppe, die Eurodac-Beratergruppe und die EES-Beratergruppe entsenden.“
Folgender Absatz wird eingefügt:
Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.