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Gemäß Artikel 62 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates überprüft die Kommission von der Union erlassene Rechtsakte — mit Ausnahme der genannten Richtlinie — über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Zwecke. Zweck dieser Überprüfung ist es, festzustellen, inwieweit eine Anpassung dieser Rechtsakte an die genannte Richtlinie notwendig ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie gewährleistet ist. Bei dieser Überprüfung ist die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates als einer der zu ändernden Rechtsakte ermittelt worden.
Gemäß Artikel 62 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates überprüft die Kommission von der Union erlassene Rechtsakte —…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Werden gemäß dieser Richtlinie erhobene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.