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Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Richtlinie 2014/41/EU umfasst die Verarbeitung, den Austausch und die anschließende Nutzung einschlägiger Informationen für die in Artikel 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Zwecke. Im Interesse der Kohärenz und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Richtlinie 2014/41/EU mit der Richtlinie (EU) 2016/680 im Einklang stehen, sofern letztere Richtlinie Anwendung findet. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Verfahren gemäß Artikel 4 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/41/EU gilt, sofern die Richtlinie (EU) 2016/680 nicht anwendbar ist, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI umfasst die Verarbeitung, den Austausch und die anschließende Nutzung…
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie finden sowohl die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Werden gemäß dieser Richtlinie erhobene…
Wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Anwendung die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst, sollte sie in Übereinstimmung mit den…
Betreffen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU erlassene Spezifikationen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.