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Damit sichergestellt ist, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden über die verfahrenstechnischen Mittel verfügen, um die Einhaltung der neuen Anforderungen bezüglich der harmonisierten Ladeschnittstelle und des harmonisierten Ladeprotokolls sowie der Anforderungen an die Bereitstellung der dieser Harmonisierung unterliegenden Funkanlagen durchzusetzen, sollte die Richtlinie 2014/53/EU entsprechend angepasst werden. Insbesondere sollte ausdrücklich auf den Fall der Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen, einschließlich der neuen Bestimmungen über Spezifikationen für Ladefunktionen und kompatible Ladenetzteile, hingewiesen werden. Da diese neuen Bestimmungen die Interoperabilität betreffen, wäre das Ziel die Vermeidung abweichender Auslegungen in der Frage, ob das Verfahren gemäß der Richtlinie 2014/53/EU auch bei Funkanlagen zur Anwendung kommen könnte, die die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährden.
Die Richtlinie 2014/53/EU führt die Fälle formal fehlender Konformität auf. Da mit der vorliegenden Richtlinie neue Anforderungen für bestimmte Kategorien oder…
Ein Ziel der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.…
Daher ist es notwendig, die Ladeschnittstelle und die Ladeprotokolle für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion zu…
Die Richtlinie 2014/53/EU legt fest, welche Informationen in der Gebrauchsanleitung der Funkanlagen anzugeben sind, weshalb der entsprechende Artikel in jener…
Die Richtlinie 2014/53/EU sollte auch geändert werden, um Anforderungen an die Lieferung bestimmter Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile…
Ohne eine Harmonisierung der Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle könnten sich erhebliche Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.