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Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Nichtprüfungsleistungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, sind für die Zwecke der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beschränkungen ausgenommen.“
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen sowie Erstellung von Nachhaltigkeitsberichterstattung;“
In Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: „Die Billigung des Prüfungsausschusses nach Unterabsatz 1 ist für die Durchführung von Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erforderlich.“
Dem Artikel 12a der Verordnung (EU) 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.