Erwägungsgrund 27 32022L2523
Es ist von wesentlicher Bedeutung, für eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen in Bezug auf jegliche Drittstaaten und -gebiete zu sorgen, die die Vorschriften der globalen Einigung nicht umsetzen und deren innerstaatliche Vorschriften nicht als gleichwertig mit einer anerkannten PES betrachtet werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, eine gemeinsame Methode zu entwickeln, nach der Beträge, die gemäß den Vorschriften der globalen Einigung als erfasste Steuern behandelt würden, Einheiten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe zugerechnet würden, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie einer Ergänzungssteuer unterliegen würden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien des GloBE-Umsetzungsrahmens der OECD als Bezugsrahmen für die Zurechnung solcher erfassten Steuern heranziehen.