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Nach der Richtlinie (EU) 2022/2523 können Mitgliedstaaten, in denen nicht mehr als zwölf oberste Muttergesellschaften von Gruppen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, gelegen sind, sich für die Option entscheiden, die PES und die SES für einen begrenzten Zeitraum nicht anzuwenden. In solchen Fällen sollten diese Mitgliedstaaten – sofern es sich nicht um ANES-Mitgliedstaaten handelt – die Vorschriften für den Austausch von ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN erst dann anwenden (d. h. die Informationen empfangen und senden), wenn der für diese Option geltende Zeitraum gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 endet.
Für Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden,…
Abweichend von den Artikeln 5 bis 14 können sich Mitgliedstaaten, in denen höchstens zwölf oberste Muttergesellschaften von unter diese Richtlinie fallenden…
Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU)…
Erhält ein Mitgliedstaat von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit…
Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die PES und die SES vorübergehend nicht anzuwenden, sollten diese Richtlinie so umsetzen, dass das reibungslose…
Um überdies der besonderen Situation von Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in denen nur sehr wenige Gruppen ihren Sitz haben und die eine so geringe Zahl von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.