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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für eine globale Mindestbesteuerung in der Union auf der Grundlage des gemeinsamen, in den OECD-Mustervorschriften enthaltenen Ansatzes, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, wenn jeder Mitgliedstaat alleine handelt, weil nicht aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Umständen zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen würden und weil es unerlässlich ist, Lösungen umzusetzen, die für den Binnenmarkt insgesamt funktionieren, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch Verhinderung der Anwendung aggressiver grenzüberschreitender…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine bessere und wirksamere Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts durch die Festlegung gemeinsamer…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Mindestnormalsatz der Mehrwertsteuer festzusetzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklich…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der negativen Folgen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.