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Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, der Kommission mindestens die Zahl der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen für jeden in den Anhängen genannten Sektor und Teilsektor sowie relevante Informationen über die Zahl der ermittelten Einrichtungen und die Bestimmungen dieser Richtlinie, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden, und die Art der von ihnen erbrachten Dienste zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, mit der Kommission Informationen über wesentliche und wichtige Einrichtungen und – im Falle eines Cybersicherheitsvorfalls großen Ausmaßes – relevante Informationen wie den Namen der betreffenden Einrichtung auszutauschen.
Für die Zwecke der Erstellung der in Absatz 3 genannten Liste schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die jenem Absatz genannten Einrichtungen den zuständigen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Einrichtungen und gegebenenfalls andere Einrichtungen, die nicht in…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die…
Um für einen klaren Überblick über die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Einrichtungen zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten eine Liste von…
Die gemäß der vorliegenden Richtlinie und gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden sollten in Bezug auf Cybersicherheitsrisiken,…
Die Kommission sollte diese Richtlinie regelmäßig nach Abstimmung mit den Interessenträgern überprüfen, insbesondere um festzustellen, ob angesichts veränderter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.