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Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Störung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden Kriterien:
die Zahl der Nutzer, die den von der betreffenden Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst in Anspruch nehmen;
das Ausmaß der Abhängigkeit anderer im Anhang festgelegten Sektoren und Teilsektoren von dem betreffenden wesentlichen Dienst;
die möglichen Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen — hinsichtlich Ausmaß und Dauer — auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten, die Umwelt, die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Gesundheit der Bevölkerung;
den Marktanteil der Einrichtung auf dem Markt für wesentliche Dienste oder für die betreffenden wesentlichen Dienste;
das geografische Gebiet, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen, unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die mit dem Grad der Isolierung bestimmter Arten geografischer Gebiete — zum Beispiel Inselregionen, abgelegene Regionen oder Berggebiete — verbunden sind;
die Bedeutung der Einrichtung für die Aufrechterhaltung des wesentlichen Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Erbringung des betreffenden wesentlichen Dienstes.
Nach der Ermittlung der kritischen Einrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich folgende Informationen: In Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Schwellenwerte können als solche oder in aggregierter Form dargestellt werden. Anschließend übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen gemäß Unterabsatz 1 im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre.
die Liste der wesentlichen Dienste in jenem Mitgliedstaat, wenn es dort zusätzliche wesentliche Dienste im Vergleich zu der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Liste wesentlicher Dienste gibt,
die Zahl der ermittelten kritischen Einrichtungen für jeden im Anhang festgelegten Sektor und Teilsektor und für jeden wesentlichen Dienst,
alle Schwellenwerte, die zur Spezifizierung eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Kriterien angewandt werden.
Die Kommission nimmt nach Konsultation der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen gemäß Artikel 19 unter Berücksichtigung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen unverbindliche Leitlinien an, um die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien zu erleichtern.
nach Sicherheitsvorfällen die Wiederherstellung zu gewährleisten, unter gebührender Berücksichtigung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs und der…
Es sollten Kriterien festgelegt werden, um das Ausmaß einer durch einen Sicherheitsvorfall verursachten Störung zu bestimmen. Diese Kriterien sollten sich an…
Dauer der Störung;
legt Verpflichtungen für kritische Einrichtungen fest, die darauf abzielen, ihre Resilienz und ihre Fähigkeit zur Erbringung von Diensten gemäß Buchstabe a im…
eine Störung des von der Einrichtung erbrachten Dienstes zu einem wesentlichen Systemrisiko führen könnte, insbesondere in Sektoren, in denen eine solche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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