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Die Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 wurden auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder beiden angenommen. Der Gegenstand und die Ziele der in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Änderungen sind miteinander verflochten und wurden daher in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst. Diese Richtlinie sollte daher auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 114 AEUV angenommen werden.
Die Richtlinien 86/278/EWG und 76/217/EWG des Rates stützen sich auf die Artikel 100 und 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,…
Die Union hat ihre Zuständigkeit nach Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in diesen…
In Anbetracht der Änderungen durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse zur…
Die Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU sollten daher entsprechend geändert werden.
Die Richtlinien 2009/138/EG, 2014/65/EU und (EU) 2015/849 sollten daher entsprechend geändert werden —
Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und die Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU sollten daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.