Erwägungsgrund 93 32021R0023
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von CCPs, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der unionsweiten Auswirkungen des Ausfalls von CCPs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.