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Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission in einer Form, die die Ziele dieser Richtlinie erfüllt, eine Liste der wesentlichen Dienste, die Anzahl der für jeden der im Anhang genannten Sektoren und Teilsektoren ermittelten kritischen Einrichtungen und für den bzw. die von jeder Einrichtung geleisteten wesentlichen Dienst bzw. Dienste sowie die gegebenenfalls angewandten Schwellenwerte übermitteln. Schwellenwerte sollten als solche oder in aggregierter Form dargestellt werden können, d. h. die Informationen können gemittelt nach geografischem Gebiet, Jahr, Sektor, Teilsektor oder nach anderen Kriterien angegeben werden und Informationen über die Bandbreite der angegebenen Indikatoren enthalten.
Nach der Ermittlung der kritischen Einrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich folgende Informationen: In…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, der Kommission mindestens die Zahl der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen für jeden in den Anhängen…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Informationen über die Fortschritte anhand der in Anhang I festgelegten gemeinsamen Output- und…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission zum Zwecke der Bewertung dieser Richtlinie Daten zu Verbandsklagen, die im Rahmen dieser Richtlinie erhoben werden,…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre maximalen Schwellenwerte mit, einschließlich einer Beschreibung der Berechnungsmethode für die einzelnen…
Um diese Anforderungen zu erfüllen, übermitteln die Mitgliedstaaten Daten, die für die landwirtschaftlichen Betriebe und landwirtschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.