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Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kommunikation, und um die effektive Umsetzung dieser Richtlinie zu ermöglichen, sollte jeder Mitgliedstaat unbeschadet der Anforderungen der sektorbezogenen Rechtsakte der Union eine — gegebenenfalls innerhalb einer zuständigen Behörde angesiedelte —zentrale Anlaufstelle benennen, die für die Koordinierung von Fragen im Zusammenhang mit der Resilienz kritischer Einrichtungen und für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf Unionsebene zuständig ist (im Folgenden „zentrale Anlaufstelle“). Jede zentrale Anlaufstelle sollte mit den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats, mit den zentralen Anlaufstellen anderer Mitgliedstaaten und mit der Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen in Kontakt stehen und gegebenenfalls die Kommunikation mit ihnen abstimmen.
Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Benennung oder Errichtung einer einzigen zentralen Anlaufstelle, die als Verbindungsstelle zur Gewährleistung der…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale zentrale Anlaufstelle, die als Verbindungsstelle zur Gewährleistung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit den…
Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Behörden und um die wirksame Umsetzung der vorliegenden Richtlinie zu…
Um die Resilienz der von den Mitgliedstaaten ermittelten kritischen Einrichtungen zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für diese kritischen Einrichtungen zu…
Um den Informationsfluss zu vereinfachen, zu erleichtern und besser zu steuern, sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle einrichten oder benennen.…
Die zentralen Anlaufstellen sollten für eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.