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Diese Richtlinie gilt für das Führen von Fahrzeugen (im Folgenden „Kraftfahrer“), die auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der Union Beförderungen durchführen mit — Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C + E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist, — Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse D1, D1 + E, D oder D + E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist. Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Bezugnahmen auf Führerscheinklassen, die ein Pluszeichen („ + “) enthalten, gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III dieser Richtlinie zu lesen.
durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats,
durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden
Artikel 18, sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes festlegen.
Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,
Drittstaatsangehörige bei der Einreise in das und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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