Erwägungsgrund 2 32014L0036
Nach dem AEUV hat die Union eine gemeinsame Einwanderungspolitik zu entwickeln, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme und eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gewährleisten soll. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und auf die Festlegung ihrer Rechte zu erlassen.