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Staus im Straßenverkehr, zu denen alle Kraftfahrzeuge in unterschiedlichem Maße beitragen, verursachen Kosten in Höhe von ungefähr 1 % des Bruttoinlandsprodukts. Ein beträchtlicher Teil dieser Kosten entfällt auf Staus im außerstädtischen Verkehr. Deshalb sollte es gestattet sein, eine besondere Staugebühr zu erheben, sofern sie gleichermaßen für schwere und leichte Fahrzeugkategorien gilt. Da kollektive Verkehrsmittel, das heißt Kleinbusse und Kraftomnibusse, potentiell zur Verringerung von Staus beitragen, können Mitgliedstaaten diese Verkehrsmittel von der Staugebühr ausnehmen. Damit die Gebühr greift und verhältnismäßig ist, sollte sie auf der Grundlage der Grenzkosten von Verkehrsstaus berechnet und nach Ort, Zeitpunkt und Fahrzeugklasse differenziert werden.
Eine auf einem Abschnitt des Straßennetzes erhobene Staugebühr gilt in gleicher Weise für alle Fahrzeugklassen entsprechend den Norm-Äquivalenzfaktoren in…
Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr für externe Kosten, die sich an den Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung, Lärmbelastung, CO 2 -Emissionen oder…
„Staugebühr“ eine Abgabe, die von Fahrzeugen zur Anlastung der in einem Mitgliedstaat entstehenden staubedingten Kosten und zur Staureduzierung erhoben wird;
Staugebühren sollten in verhältnismäßiger Weise die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die ein Fahrzeug anderen Verkehrsteilnehmern direkt und der…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten können nach den Anforderungen des Anhangs V auf stauanfälligen Abschnitten ihres Straßennetzes eine…
In diesem Anhang werden die Mindestanforderungen an die Erhebung einer Staugebühr festgelegt. 1. Von der Erhebung von Staugebühren betroffene Abschnitte des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.