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Der in Anhang III der Richtlinie(EU) 2017/2398 festgelegte Grenzwert für alveolengängigen Quarzfeinstaub sollte unter Berücksichtigung der Bewertungen der Kommission gemäß der Richtlinie 2004/37/EG und neuerer wissenschaftlicher und technischer Daten überprüft werden.
Wenn die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG das nächste Mal die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie bewertet,…
Folgender Artikel wird eingefügt: Bewertung Wenn die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG das nächste Mal die…
Artikel 18a erhält folgende Fassung: Bewertung Wenn die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG das nächste Mal die…
Es gibt hinreichende Nachweise für die Karzinogenität von alveolengängigem kristallinem Siliciumdioxidstaub (im Folgenden „Quarzfeinstaub“). Auf der Grundlage…
Die in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten Grenzwerte für Vinylchloridmonomer und Hartholzstäube sollten unter Berücksichtigung neuerer…
Die Änderungen des Anhangs III der Richtlinie 2004/37/EG, die mit dieser Richtlinie vorgenommen werden, ist ein erster Schritt in einem längerfristigen Prozess…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.