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Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass die Richtlinie 2006/112/EG angepasst werden muss, um den Rechtsrahmen für die Bewältigung künftiger Krisen bereit zu machen und damit die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, rasch auf außergewöhnliche Situationen wie Pandemien, humanitäre Krisen und Naturkatastrophen zu reagieren. Zu diesem Zweck sollten Mitgliedstaaten, die von der Kommission ermächtigt wurden, eine Mehrwertsteuerbefreiung auf zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände anzuwenden, unter denselben Umständen die Möglichkeit haben, eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Erwerbe und inländischen Lieferungen der genannten Gegenstände sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen an die infrage kommenden Einrichtungen anzuwenden, damit diese den Katastrophenopfern helfen können. Falls die Bedingungen für Steuerbefreiungen nicht mehr erfüllt sind, sollte die Lieferung solcher Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen.
Wurde einem Mitgliedstaat von der Kommission eine Ermächtigung gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG des RatesRichtlinie 2009/132/EG des Rates…
In Titel VIII Kapitel 2 wird folgender Abschnitt eingefügt: „ Abschnitt 2a Außergewöhnliche Situationen (1) Wurde einem Mitgliedstaat von der Kommission eine…
Diese COVID-19-Pandemie und die dadurch verursachten extremen Herausforderungen stellen eine Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Abschnitt C der Verordnung…
Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind die Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die unter die neue Steuerbefreiung fallen…
Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Gegenständen sie mit Blick auf die Bekämpfung der…
Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gegenständen durch sowie die Lieferung von Gegenständen an und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.