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Da nach wie vor dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Handlungsbereitschaft für den Umgang mit der anhaltenden Gesundheitskrise zu schaffen, ist es daher notwendig, eine Mehrwertsteuerbefreiung für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen durch die Kommission oder eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie sicherzustellen. Dadurch würde gewährleistet, dass Maßnahmen, die im Rahmen der verschiedenen Initiativen der Union in dieser Situation ergriffen werden, nicht durch Mehrwertsteuerbeträge, die von den Organen der Union nicht eingezogen werden können, oder durch den Befolgungsaufwand, der sich aus der Verpflichtung zur mehrwertsteuerlichen Registrierung ergibt, behindert werden.
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an die Kommission oder an eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die…
die Einfuhr von Gegenständen durch die Kommission oder durch eine nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Einrichtung, sofern die Kommission oder eine…
Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass die Richtlinie 2006/112/EG angepasst werden muss, um den Rechtsrahmen für die Bewältigung künftiger Krisen bereit zu…
Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Gegenständen sie mit Blick auf die Bekämpfung der…
Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie sind die Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die unter die neue Steuerbefreiung fallen…
Die Einfuhren in die ersuchenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/2313 haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.