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In ihrem Bericht vom 8. März 2018 zu den Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG zur Betrugsbekämpfung gibt die Kommission an, dass die Mitgliedstaaten und die Interessenträger die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft grundsätzlich als ein wirksames, vorübergehendes Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erachten. Ferner betrachteten die Mitgliedstaaten den Schnellreaktionsmechanismus als nützliches Instrument und als Vorsichtsmaßnahme gegen außergewöhnliche Fälle von MwSt.-Betrug. Seitdem wurden die rechtlichen Voraussetzungen oder praktischen Modalitäten für die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im derzeitigen Mehrwertsteuersystem der EU nicht geändert. Zudem gab es keine wesentliche Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Bereich der strukturelleren Bekämpfung des MTIC-Betrugs. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Feststellungen und Erwägungen des Berichts nach wie vor weitgehend gültig sind.
Obwohl die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG bisher noch nicht zum Einsatz kam, sind die…
Diesem Bericht zufolge erachten die Mitgliedstaaten und Interessenträger die in Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Umkehrung der…
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates erlaubt den Mitgliedstaaten, bei der Bezahlung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und…
Daraus wird ersichtlich, dass sich die Umkehrung der Schuldnerschaft und der Schnellreaktionsmechanismus als vorübergehende und gezielte Maßnahmen als nützlich…
Den Feststellungen und der Schlussfolgerung des Berichts zufolge haben sich die Maßnahmen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG als nützliche…
Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG stellt den Mitgliedstaaten ein schnelleres Verfahren zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.