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1. Wird auf diesen Anhang Bezug genommen, sind nach Maßgabe des Abschnitts A-I/2 Absatz 9 des STCW-Codes folgende Angaben in Bezug auf alle Befähigungszeugnisse oder Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird, und alle Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden, zu übermitteln, wobei die Übermittlung der mit Stern (*) gekennzeichneten Angaben gemäß Artikel 27 Absatz 3 dieser Richtlinie in anonymisierter Form erfolgt: Befähigungszeugnisse/Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird: — persönliche Identifikationsnummer des Seemanns (einmalig vergebene Nummer), sofern vorhanden (*), — Name (*), — Geburtsdatum, — Staatsangehörigkeit, — Geschlecht, — auf dem Befähigungszeugnis vermerkte Nummer (*), — Nummer des Vermerks, mit dem die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird (*), — Dienststellung(en), — Ausstellungsdatum der letzten Erneuerung des Dokuments, — Ablaufdatum, — Status des Zeugnisses, — Einschränkungen. · Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden: — persönliche Identifikationsnummer des Seemanns (einmalig vergebene Nummer), sofern vorhanden (*), — Name (*), — Geburtsdatum, — Staatsangehörigkeit, — Geschlecht, — Land, das das ursprüngliche Befähigungszeugnis erteilt hat, — Nummer des ursprünglichen Befähigungszeugnisses (*), — Nummer des Vermerks zur Bestätigung der Anerkennung des Befähigungszeugnisses (*), — Dienststellung(en), — Ausstellungsdatum der letzten Erneuerung des Dokuments, — Ablaufdatum, — Status des Vermerks, — Einschränkungen. · · 2. Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis Angaben über Fachkundezeugnisse bereitstellen, die entsprechend den Kapiteln II, III und VII des Anhangs zum STCW-Übereinkommen Schiffsleuten erteilt wurden, z. B. — persönliche Identifikationsnummer des Seemanns (einmalig vergebene Nummer), sofern vorhanden (*), — Name (*), — Geburtsdatum, — Staatsangehörigkeit, — Geschlecht, — Nummer des Fachkundezeugnisses (*), — Dienststellung(en), — Ausstellungsdatum der letzten Erneuerung des Dokuments, — Ablaufdatum, — Status des Fachkundezeugnisses. ·
Die Anerkennung erfolgt unverzüglich nach Antragstellung durch das Erteilen eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Absatz 3 des…
Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 8 und des Artikels 22 Absatz 2 und ausschließlich für die Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der…
Informationen über den Status der Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute (1) Jeder Mitgliedstaat…
Jeder Mitgliedstaat erkennt Befähigungszeugnisse, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden oder Fachkundezeugnisse, die einem Kapitän oder einem…
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Befähigungszeugnisse oder Fachkundezeugnisse gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die einem Kapitän, Offizier oder Funker durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.