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Diensteanbieter sollten frei wählen können, in welchem Mitgliedstaat sie ihre benannte Niederlassung benennen bzw. ihren Vertreter bestellen; die Mitgliedstaaten sollten diese Entscheidungsfreiheit nicht beschränken dürfen, indem sie Diensteanbieter beispielsweise verpflichten, die benannte Niederlassung bzw. den Vertreter in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen bzw. zu bestellen. Allerdings sollte die vorliegende Richtlinie im Hinblick auf diese Entscheidungsfreiheit auch gewisse Beschränkungen vorsehen, insbesondere dahingehend, dass die benannte Niederlassung bzw. der Vertreter in einem Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sein sollte, in dem der Diensteanbieter Dienstleistungen erbringt oder niedergelassen ist, und sie sollte die Pflicht zur Benennung einer benannten Niederlassung oder zur Bestellung eines Vertreters in einem Mitgliedstaat vorsehen, der sich an einem in der vorliegenden Richtlinie genannten Rechtsinstrument beteiligt. Allein die Bestellung eines Vertreters sollte nicht als Gründung einer Niederlassung des Diensteanbieters angesehen werden.
Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die…
Die Pflicht zur Benennung einer benannten Niederlassung oder zur Bestellung eines Vertreters sollte für Diensteanbieter gelten, die Dienste in der Union, das…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, ihre…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jeder Diensteanbieter, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder Dienste anbietet, der gemäß dieser…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten,…
Mit einheitlichen Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern bestimmter Diensteanbieter in der Union zwecks…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.