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Die Pflicht zur Benennung einer benannten Niederlassung oder zur Bestellung eines Vertreters sollte für Diensteanbieter gelten, die Dienste in der Union, das heißt in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, anbieten. Fälle, in denen ein Diensteanbieter im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist und nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen anbietet, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.
Hat eine in Absatz 1 Buchstabe b genannte Einrichtung keine Niederlassung in der Union, bietet aber Dienste innerhalb der Union an, muss sie einen Vertreter in…
Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5…
Diensteanbieter sollten frei wählen können, in welchem Mitgliedstaat sie ihre benannte Niederlassung benennen bzw. ihren Vertreter bestellen; die…
für Diensteanbieter, die nicht in der Union niedergelassen sind und Rechtspersönlichkeit besitzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jeder Diensteanbieter, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder Dienste anbietet, der gemäß dieser…
Mit einheitlichen Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern bestimmter Diensteanbieter in der Union zwecks…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.