Erwägungsgrund 1 32023L1544
Netzgestützte Dienste können von jedem Ort aus erbracht werden und erfordern keine physische Infrastruktur, Räumlichkeiten oder eine Präsenz von Personal in dem Land, in dem der betreffende Dienst angeboten wird, oder im Binnenmarkt selbst. Infolgedessen kann es schwierig sein, den Pflichten, denen die betreffenden Diensteanbieter nach nationalem Recht oder Unionsrecht unterliegen, Geltung zu verschaffen; dies gilt insbesondere für die Pflicht, der Anordnung oder der Entscheidung einer Justizbehörde Folge zu leisten. Im Strafrecht macht sich dies besonders bemerkbar, wenn solche Dienste ihren Ursprung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben und es deren Behörden nicht ohne Weiteres gelingt, die Zustellung, Befolgung und Durchsetzung ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Um in diesen Fällen eine wirksamere Anwendung und Durchsetzung ihrer Rechtsvorschriften zu erreichen, haben einige Mitgliedstaaten unabhängig voneinander entsprechende Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen auch Maßnahmen, die sich an Diensteanbieter zur Erlangung elektronischer Beweismittel, die für ein Strafverfahren von Belang sind, richten. Einige Mitgliedstaaten haben deshalb Diensteanbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienste anbieten, gesetzlich verpflichtet, in ihrem Hoheitsgebiet einen Vertreter zu bestellen; andere Mitgliedstaaten erwägen, es ihnen gleichzutun. Anforderungen dieser Art behindern den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt.