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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Beseitigung der im Zusammenhang mit der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren bestehenden Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des grenzübergreifenden Charakters der betreffenden Dienste auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der grenzüberschreitenden Sicherstellung und Einholung elektronischer Beweismittel, von den…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Angriffe auf Informationssysteme in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zur Erlangung von Beweismitteln von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von präzisen Strafregisterinformationen über…
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere eine einheitliche Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit, von den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Schaffung eines vereinfachten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.