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Bis Ende 2026 sollten die Mitgliedstaaten, die in einem beliebigen Jahr mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche ihrer Gebäude renovieren, die Möglichkeit erhalten, den Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote eines der drei folgenden Jahre anzurechnen. Ein Mitgliedstaat, der ab dem 1. Januar 2027 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, sollte den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Jahre anrechnen können. Diese Möglichkeit sollte nicht für Zwecke genutzt werden, die nicht im Einklang mit den allgemeinen Zielen und dem Ambitionsniveau dieser Richtlinie stehen.
Um Energieeinsparungen vorwegzunehmen und Anreize für frühzeitiges Handeln zu schaffen, kann ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 in einem beliebigen Jahr bis…
im Hinblick auf eine Überarbeitung der Renovierungsquote gemäß Artikel 6 eine Bewertung, ob die Mitgliedstaaten weiterhin gemäß Artikel 6 Absatz 1 dafür sorgen…
Größere Renovierungen bestehender Gebäude sind unabhängig von der Größe dieser Gebäude eine Gelegenheit für kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der…
Zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Gebäude legen die Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 einen…
Gebäude und Verkehr sind neben der Industrie die wichtigsten Energieverbraucher und die Hauptquellen von Emissionen. Auf Gebäude entfallen etwa 40 % des…
Laut der Folgenabschätzung der Kommission wäre eine durchschnittliche Renovierungsrate von 3 % pro Jahr erforderlich, um die Vorgaben der Union zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.